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Steuerliche Vorteile

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen wie die Stiftung Begabtenförderung Cusanuswerk können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 21.09.2007 sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:

Spenden

Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zustiftungen

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Tobias Davids
Geschäftsführer

Stiftung Begabtenförderung Cusanuswerk
Baumschulallee 5
D-53115 Bonn
Tel: +49 (0)228 98384-31
Fax: +49 (0)228 98384-99
stiftung@cusanuswerk.de

Spendenkonto

Stiftung Begabtenförderung Cusanuswerk
DKM Münster
IBAN: DE16 4006 0265 0040 4005 00
BIC: GENODEM1DKM

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